Verfassungsgesetz

Bundes-Verfassungsgesetz ( BV-G) – Artikel 79

1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung.
Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung
in Anspruch nimmt, ferner bestimmt –

1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus

a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit
sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner

b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt

2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges.